Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines‍

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Gesamtheit aller gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen und -anbahnungen, Dienstleistungen, sonstigen Leistungen und Angebote der Polyidea UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend Polyidea – mit Sitz in München.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners und/oder eines Dritten gelten nur dann, wenn und soweit diese durch Polyidea ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Abweichende und/oder ergänzende Individualabreden bedürfen zur Wirksamkeit ebenfalls der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Polyidea.
  4. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Annahme des Angebotes oder dem Beginn der Leistung durch Polyidea als vom Vertragspartner bestätigt.
  5. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner per Textform mitgeteilt und gelten als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in schriftlicher Form gegenüber Polyidea widerspricht.
  6. Bei Widersprüchen zwischen den allgemeinen Geschäftsbedingungen und getroffenen individualvertraglichen Vereinbarungen gilt im Zweifel die jeweils spezielleren Regelung.

§ 2 Leistungen

  1. Polyidea erbringt Dienstleistungen im Medien- und Digitalbereich. Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen bestimmen sich nach dem zu Grunde liegenden Angebot und weiteren individuellen Absprachen mit dem Vertragspartner.
  2. Polyidea prüft in keiner Weise die rechtliche Konformität der herzustellenden oder überlassenen Werbemittel oder Materialien.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Angebote von Polyidea sind unverbindlich und stehen unter Verfügbarkeits- und Leistungsvorbehalt.
  2. Ein Vertrag mit Polyidea kommt erst mit schriftlicher oder mündlicher Bestätigung des Vertragspartners oder mit Beginn der Leistungserbringung durch Polyidea zustande. Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Bestätigung per Textform (zum Beispiel per Mail).
  3. Polyidea behält es sich vor, angenommene Angebote bei Unmöglichkeit zu widerrufen.
  4. Vertraglich vereinbarte Termine sind Fixtermine, wenn sie in dem jeweiligen Angebot und in der weiteren Absprache mit dem Vertragspartner ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  5. Im Falle von Präsenzterminen sind Angebote von Polyidea stets exklusive Reisekosten sowie sonstiger Spesen. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt nach der jeweils gültigen Reisekostenrichtlinie von Polyidea.
  6. Mit Annahme des Angebots ist Polyidea berechtigt, die vereinbarte Anzahlung der Nettoauftragssumme umgehend zu verlangen, sollte der Vertrag eine solche Regelung vorsehen.
  7. Hiervon abweichende Regelungen sind individualvertraglich vereinbar.

§ 4 Erfüllungsgehilfen‍

  1. Polyidea behält es sich vor, neben eigenem Personal auch Subunternehmer für die Durchführung des Vertrags einzusetzen. Polyidea entscheidet allein über die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter.
  2. Polyidea haftet bei vertraglichen oder deliktischen Verletzungen des Subunternehmers nur für Vorsatz. Die Beweisführungspflicht für Ansprüche aus vertraglichen oder deliktischen Verletzungen liegt beim Anspruchsteller.

§ 5 Wettbewerb‍

Polyidea ist berechtigt, Leistungen auch für direkte Wettbewerber des Vertragspartners vorzunehmen, wenn und soweit keine ausdrückliche, schriftliche, abweichende Regelung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird.

§ 6 Vertraulichkeit‍

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrags ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbenen Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist, oder die der betroffenen Vertragsparteien bereits bekannt waren, bevor sie ihr von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden.
  2. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt ferner nicht, soweit eine Vertragspartei beziehungsweise ein Beteiligter gesetzlich oder behö rdlich verpflichtet ist, Informationen zu offenbaren, sofern eine solche Pflicht zur Offenlegung der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wurde.
  3. Die vorstehende Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der vertraglichen bzw. geschäftlichen Beziehung bestehen.
  4. Polyidea behält sich vor, erweiternde Vertraulichkeitsklauseln individualvertraglich mit der Vertragspartei abzuschließen.

§ 7 Vertragsgemäßer Informationsaustausch

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle zur Durchführung der vertraglichen Leistung bzw. zur Durchführung des Vertrages notwendigen Informationen und Daten unverzüglich auszutauschen.
  2. Kommt es aufgrund eines nicht erfolgten Informationsaustausches zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, behält sich Polyidea eine Abrechnung des Mehraufwands nach Stunden- oder Tagessätzen vor.

§ 8 Umgang mit personenbezogenen Daten

  1. Dem Vertragspartner ist bekannt und er ist einverstanden damit, dass seitens Polyidea im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung personenbezogene Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verwendet werden.
  1. Im Rahmen des Vertrages benötigte Unterlagen kann der Vertragspartner nach Ablauf des Vertrages von Polyidea binnen eines Monates zurücknehmen. Andernfalls wird Polyidea ohne Absprache zur Vernichtung der Unterlagen berechtigt.
  1. Polyidea ist nicht zur Aufbewahrung von Originalunterlagen verpflichtet, kann diese aber ohne anderweitige Absprache aufbewahren.

§ 9 Sorgfalt und Haftung

Polyidea nimmt die Interessen des Vertragspartners im Rahmen des Individualvertrages wahr. Dazu gehört, dass bei auftragsbezogener Unterstützung durch Subunternehmer, Polyidea die Interessen des Vertragspartners vorrangig wahrt. Polyidea haftet für verschuldete, nachweisbare Schäden bei der Verletzung von Kardinalpflichten, bei nachweisbarer arglistiger Täuschung sowie im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Für den Fall einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung von Polyidea höchstens auf den nach Art und Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Schaden, ohne dass für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn gehaftet wird.
  2. Polyidea haftet nicht für das Unterbleiben oder die Verzögerung von Vertragsleistungen und/oder für Schäden, die auf von Polyidea nicht zu vertretende Umstände oder das Unterlassen der Zuarbeit des Vertragspartners zurückzuführen sind.
  3. Der Vertragspartner stellt auf Anforderung Polyidea von allen Ansprüchen Dritter aus eventuellen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche, medienrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche und/oder sonstige schutzrechtliche Normen und/oder sonstige gesetzliche Bestimmungen und/oder geltende Werberichtlinien auf erstes Anfordern in vollem Umfang frei und ersetzt darüber hinausgehende Schäden und Rechtsverteidigungskosten, soweit die Verstöße auf Vorgaben des Vertragspartners beruhen und/oder sonst in dessen Verantwortungsbereich liegen, außer soweit Polyidea selbst nachweisbar ein grobes Verschulden trifft.

§ 10 Ablehnung / Änderungen / Abbruch von Leistungen und/oder Projekten

  1. Polyidea ist berechtigt, rechtlich, geschäftlich und/oder technisch fehlerhafte, zweifelhafte oder nicht zumutbare Inhalte und/oder Materialien zurückzuweisen und damit verbundene Aufträge, Leistungen und/oder Projekte abzulehnen bzw. abzubrechen. In diesen Fällen sind Minderungs- oder Schadensersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für von Polyidea nicht zu vertretene Unmöglichkeit der Leistungserbringung.
  2. Etwaige zusätzliche und nicht berechnete Leistungen von Polyidea können jederzeit eingestellt werden. Auch in einem solchen Fall sind Schadensersatzansprüche seitens des Vertragspartners ausgeschlossen.

§ 11 Dienstleistungen im Bereich Grafikdesign

  1. Ein Projekt im Bereich Grafikdesign gliedert sich grundsätzlich in ein bis zwei Präsenztermine mit dem Vertragspartner. In einem Termin bei Projektstart werden mit dem Vertragspartner Ideen, Wünsche und Ziele definiert, anhand von Beispielen ein gemeinsames Gefühl für das angestrebte Design entwickelt sowie sämtliche Inhalte und gewünschte Leistungen definiert.
  2. Basierend auf den gemeinsam erarbeiteten Vorstellungen fertigt Polyidea mehrere Entwürfe des Designs an und gewährt dem Vertragspartner die Möglichkeit, das favorisierte Design auszuwählen, welches dann finalisiert wird. Dabei behält sich Polyidea vor, ästhetische Empfehlungen auszusprechen und die vereinbarten Leistungen im Rahmen einer gerechtfertigten künstlerischen Freiheit und Design-Expertise umzusetzen.
  3. Der Vertragspartner hat Polyidea durch zeitgemäße Zulieferung benötigter Inhalte, wie beispielsweise Texte, Dateien und Links, zuzuarbeiten.
  4. Der Vertragspartner hat das Recht auf bis zu zwei Korrekturschleifen von insgesamt 5 Stunden Zeitaufwand zum finalen Design durch Polyidea, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Nach Freigabe des finalen Designs erhält der Vertragspartner eine digitale Designbroschüre, die den Designprozess und die Ergebnisse dokumentiert und somit den Abschluss des Projekts bestätigt.

§ 12 Dienstleistungen im Bereich Webentwicklung

  1. Ein Projekt im Bereich Webentwicklung gliedert sich grundsätzlich in ein bis zwei Präsenztermine mit dem Vertragspartner. In einem Termin bei Projektstart werden mit dem Vertragspartner Ideen, Wünsche und Ziele definiert, anhand von Beispielen ein gemeinsames Gefühl für das angestrebte Design entwickelt sowie sämtliche Inhalte und gewünschte Leistungen definiert.
  2. Im Anschluss an eine Konzeptionsphase erhält der Vertragspartner sogenannte Wireframes – Strukturskizzen,­ die Aufbau, Inhalte und grobes Layout der Website darstellen. Nach Freigabe der Strukturskizzen wird das Design umgesetzt. Dabei behält sich Polyidea vor, ästhetische Empfehlungen auszusprechen und die vereinbarten Leistungen im Rahmen einer gerechtfertigten künstlerischen Freiheit und Design-Expertise umzusetzen.
  3. Der Vertragspartner hat Polyidea durch zeitgemäße Zulieferung benötigter Inhalte, wie beispielsweise Texte, Dateien und Links, zuzuarbeiten.
  4. Der Vertragspartner hat das Recht auf eine Korrekturschleife zur Wireframe-Struktur, sowie bis zu zwei Korrekturschleifen von insgesamt 10 Stunden Zeitaufwand zum finalen Seitendesign durch Polyidea, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Nach Freigabe des finalen Designs wird die Website auf technischer Ebene finalisiert. Polyidea stellt die reibungslose und funktionsfähige Programmierung der vereinbarten Seite, sowie die Optimierung für Desktop und Mobilgeräte sicher, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  6. Polyidea liefert standardisierte Empfehlungen zu Impressum, Datenschutzerklärung, Metatext, sowie eine allgemeine Suchmaschinenoptimierung und, wenn gewünscht, Verknüpfung mit Google Analytics. Bei spezifischen Anforderungen müssen die Inhalte vom Vertragspartner geliefert werden und werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Die standardisierten Empfehlungen entsprechen keiner Rechtsberatung.
  7. Der Abschluss des Projekts wird schriftlich dokumentiert im Rahmen eines Final Handovers durch Polyidea.
  8. Polyidea gewährleistet nach Projektabschluss Serviceleistungen bei anerkanntem Verschulden von Fehlern, sowie, wenn vereinbart, beim Hosting und der Bereitstellung eines Content-Management-Systems. Fehler, die nicht durch Polyidea verschuldet wurden, verantwortet grundsätzlich der Vertragspartner. Dies betrifft insbesondere Beeinträchtigungen bei Ladezeiten, Design und Seitenverfügbarkeit, die aufgrund vom Vertragspartner zu verantwortende technische oder in sonstiger Weise auftretenden Umstände entstehen.

§ 13 Dienstleistungen im Bereich Produktion‍

  1. Grundsätzlich wird für die Postproduktion von Inhalten eine Bearbeitungszeit von mindestens 7 Tagen nach Produktion angesetzt, sofern keine abweichende individual­vertragliche Regelung getroffen wird.
  2. Bei Postproduktionen ist eine Korrekturschleife von 4 Stunden Zeitaufwand inkludiert.
  3. Bei Postproduktionen, welche binnen kurzer Frist abgeschlossen werden müssen, erfolgt eine Abrechnung nach den übermittelten Express-Tagessätzen.
  4. Weitere Korrekturwünsche werden als Mehraufwand behandelt und sind individuell zu vereinbaren. Sie werden nach übermittelten Tagessätzen berechnet.
  5. Auf Produktionen finden die Vorschriften der Reisekostenrichtlinie von Polyidea Anwendung, soweit individualvertraglich keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Diese wird dem  Vertragspartner auf Anfrage ausgehändigt.
  1. Im Falle der kurzfristigen Absage – kurzfristig heißt unter 14 Tagen – vor terminierten Produktionen, verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Im Falle der Absage einer terminierten Produktion ab 24 Stunden vor Beginn des Produktionstages verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75 Prozent der Nettoproduktionssumme zuzüglich Umsatzsteuer. Bereits geleistete Auslagen seitens Polyidea werden zu 100 Prozent in Rechnung gestellt. Eine terminierte Produktion liegt bei einer Vereinbarung per Email, einer mündlichen Absprache, oder einer sonstigen konkludenten Einigung vor, aufgrund derer Polyidea die notwendigen Mitarbeiter und sonstigen Aufwendungen für den jeweiligen Termin einplanen muss.
  2. Eine Produktion im Rahmen von Veranstaltungen gilt als erfüllt, sobald die Hauptveranstaltung beendet ist und in Hinblick auf die vorherig vereinbarte Tagesordnung grundsätzlich keine weiteren Leistungen zu erwarten sind.
  3. Bei Produktionen sorgt der Vertragspartner für eine angemessene Verpflegung der anwesenden Polyidea Mitarbeiter. Im Zweifel behält sich Polyidea eine Abrechnung der notwendigen Spesen vor Ort gemäß der Reisekostenrichtlinie durch separate Rechnung vor.
  4. Polyidea behält es sich vor, bei einer erforderlichen Datenspeicherung von Produktionserzeugnissen sowie sonstigen Erzeugnissen, die mehr als 500 Gigabyte Speicherplatz benötigen, die Kosten der anzusetzenden Speicherung nach Preisliste zu berechnen. Polyidea übermittelt dem Vertragspartner auf Anfrage die jeweils geltende Preisliste.
  5. Dem Vertragspartner wird kein Anrecht auf eine Speicherung der Produktionsergebnisse oder sonstiger Erzeugnisse und Daten aus dem Auftragsverhältnis über einen Zeitraum von 3 Monaten nach Erstellung oder Beendigung des Projekts hinweg gewährt.

§ 14 Dienstleistungen im Bereich Social Media und sonstige Beratungsdienstleistungen‍

  1. Dienstleistungen im Bereich Social Media betreffen insbesondere die Betreuung, Pflege, Planung, Organisation, Kreation, Management, Posting und Umsetzung von Kanälen und Feedback von und zu Bild- und Videoinhalten auf sozialen Medien.
  2. „Beratung“ im Sinne dieser AGB ist die Erbringung von beratenden Dienstleistungen unter anderem in den Bereichen Social Media, Markenentwicklung, allgemeines Digital­marketing, Kampagnen, Strategie, Contentmarketing / -produktion, Digialtisierungs­projekten und allgemeines Marketing.
  3. Dienstleistungen im Bereich Social Media werden monatsweise abgerechnet, sollte individualvertraglich nichts anderes vereinbart sein.
  4. Im Rahmen des Kick-Offs einer Betreuung im Bereich Social Media läuft ein Vertrag in der Pilotphase, sofern nicht anders vereinbart, mindestens drei Monate. Bei ausbleibender Kündigung des Vertragspartners verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
  5. Für Dienstleistungen im Rahmen der Schaltung und Administration von Werbeanzeigen besteht kein Anspruch auf Auskunft oder Erstellung einer Auswertung jeglicher Art. Polyidea rechnet Leistungen wie die Erstellung einer solchen Auswertung gesondert nach Vereinbarung mit dem Kunden ab.
  6. Kommt es von Seiten des Vertragspartners zu einer schuldhaften Aussetzung des Informationsflusses (wie beispielsweise ausbleibende Beantwortung von Rückfragen und fehlende Bereitstellung von Bild- und Videoinhalten), behält sich Polyidea vor, die nicht erbringbare Leistung im Bereich Social Media dennoch zu berechnen. Dies gilt auch im Fall einer schuldhaften Verzögerung eines vereinbarten Projektbeginns seitens des Vertragspartners durch oben genanntes Verhalten.
  7. Ab einem Zahlungsverzug von drei Monaten hat Polyidea außerdem neben einem bestehenden (außer-) ordentlichen Kündigungsrecht das Recht, die vereinbarten Leistungen bei Weiterberechnung zu pausieren, bis den Forderungen nachgekommen wird. Der Kunde hat kein Anrecht auf Einsicht in relevante Stammdaten oder sonstige Dokumente, sofern es nicht berechtigt oder individuell vereinbart ist.
  8. Außerhalb von München wird eine Anfahrtspauschale gemäß der Reisekosten-Richtlinie, ausgehend vom Geschäftssitz von Polyidea, veranschlagt.

§ 15 Beanstandungen

  1. Der Vertragspartner hat die Leistungen von Polyidea in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung keine schriftliche Rüge über etwaige Mängel oder Nichterfüllung der Leistung, so gilt die Leistung von Polyidea als nach Maßgabe des § 377 HGB abgenommen.
  2. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Erfüllung bestimmter Zielgrößen, sofern diese nicht individualvertraglich festgelegt wurden. Ein solches vom Vertragspartner erwartetes und/oder gesetztes Ziel beeinflusst in keinem Fall die vertragliche Grundlage der beiden Parteien, noch schafft es eine Grundlage zur außerordentlichen Kündigung. Bei dieser handelt es sich um eine Dienstleistungsvereinbarung, sollte nichts anderes individuell bestimmt sein. Der Vertragspartner hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Auswertungen beziehungsweise „ Reportings“ der erbrachten Leistungen oder Leistungen, die über die Leistungsbeschreibung hinaus gehen.
  3. Polyidea arbeitet bei Produktionen und Postproduktionen im Rahmen der künstlerischen Freiheit. Das bedeutet, dass der Vertragspartner Verbesserungs- und Änderungsvorschläge an der Arbeitsweise und den Ergebnissen von Polyidea äußern darf, jedoch Berichtigung dieser Vorschläge im Hinblick auf den künstlerischen Spielraum nur in geläufigem Umfang zu erwarten hat.

§ 16 Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte‍

  1. Sämtliche von Polyidea an den Vertragspartner übergebenen Daten, Produkte bzw. Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegen den Vertragspartner Eigentum von Polyidea. Der Vertragspartner ist zur Weiterverwendung der entsprechenden Daten, Produkte bzw. Gegenstände nur im ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
  2. Dem Vertragspartner wird seitens Polyidea für übergebene Daten, Produkte bzw. Gegenstände ein Nutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht ist, vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Bestimmungen, örtlich, sachlich und inhaltlich unbegrenzt. Bis zur vollständigen Bezahlung der an diesen Daten, Produkten beziehungsweise Gegenständen zugrunde liegenden Auftragssumme des geschlossenen Vertrages verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei Polyidea.
  3. Sämtliche Urheberrechte, Leistungsschutzrechte sowie Kennzeichnungsrechte an den von Polyidea geschaffenen oder beschafften Werken, Projekten, Konzepten, Leistungen, Daten oder Gegenständen bleiben bei Polyidea.
  4. Daneben behält Polyidea ein unbeschränktes Nutzungsrecht zu Werbezwecken.

§ 17 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt das jeweils gültige Angebot von Polyidea.
  2. Rechnungen von Polyidea sind umgehend fällig. Durch Mahnung seitens Polyidea kommt der Vertragspartner in Verzug. Die gesetzliche Frist von 30 Tagen ist nicht zu beachten.
  1. Polyidea behält es sich vor, im Falle des Verzugs des Vertragspartners, Verzugszinsen und Ersatz von Mahnkosten nach Maßgabe der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Darüber hinaus ist Polyidea in dem Fall berechtigt, weitere Leistungen zu unterlassen. Gesetzliche Ansprüche seitens Polyidea bleiben unberührt.

§ 18 Kündigungsrecht‍

  1. Bei einem befristeten Vertrag haben Polyidea und der jeweilige Vertragspartner das Recht, mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der vertraglichen Laufzeit zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
  2. Handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, können beide Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines jeden Monats kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
  3. Ein Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung besteht nur bei grober Pflichtverletzung einer Partei und/oder Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit.

§ 19 Höhere Gewalt („Force Mauere“)‍

    1. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes und von außen herbeigeführtes Ereignis, das unvorhersehbar und ungewöhnlich ist und das mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Ereignisse höherer Gewalt sind in der Regel

     

        1. a) ungewöhnlich starke Unwetter,
        2. b) Erdbeben,
        3. c) Tsunamis,
        4. d) Überschwemmungen,
        5. e) ein in Deutschland stattfindender Krieg,
        6. f) Epidemien und Pandemien.

     

    1. In Fällen von eingetretener höherer Gewalt erhält der Vertragspartner nach Absprache mit Polyidea die Möglichkeit, sich durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag einseitig zu lösen. Hierbei verpflichtet er sich, 75 Prozent der Nettoauftragssumme zu entrichten. Über Vorliegen entscheidet im Zweifel Polyidea.
    2. Nach Überstehen des Ereignisses wird der Vertrag im Falle des Fortbestehens unverzüglich fortgesetzt.
    3. Die vorstehenden Vorschriften sind als abschließend zu verstehen. Nationales Recht wird insoweit verdrängt.‍

    § 20 Schlussbestimmungen

    1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts sowie des deutschen, zwischenstaatlichen und überstaatlichen Verweisungsrechts, das nicht auf deutsches Recht verweist.
    2. Anderes Recht ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Sitz oder Lieferanschrift im Ausland hat.
    3. Erfüllungsort für Leistung und Zahlung ist der Unternehmenssitz von Polyidea.
    4. Sollte der Vertragspartner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein, ist der ausschließliche Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von Polyidea.
    5. Mündliche Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder zu vertraglichen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung.
    6. Im Fall der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages wird nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame Bestimmungen ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung nahekommt.
    7. Im Fall einer Regelungslücke ist auf das gesetzlich zulässige Maß abzuzielen.

     

    Stand: Januar 2021