AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Polyidea UG (haftungsbeschränkt), Leopoldstraße 31, 80802 München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 258563, (im Folgenden „Polyidea“) betreibt die Website und die damit verbundenen Dienstleistungen unter dem Markennamen "DiamondPage" (im Folgenden „DiamondPage“). "DiamondPage" steht als Marke für das Online-Angebot von Polyidea. Rechtliche Transaktionen und Geschäftsbeziehungen im Rahmen von "DiamondPage" werden ausschließlich von der Polyidea UG (haftungsbeschränkt) durchgeführt und abgewickelt.

Stand: 01.01.2023

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen von Polyidea basieren ausschließlich auf den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese bilden einen integralen Bestandteil aller Verträge, welche Polyidea mit seinen Vertragspartnern (im Folgenden ebenfalls als „Kunde“ bezeichnet) im Hinblick auf die angebotenen Leistungen oder Lieferungen eingeht. Sie sind ebenso für alle künftigen Angebote, Leistungen oder Lieferungen an den Auftraggeber gültig, auch wenn sie nicht erneut explizit vereinbart werden.

(2) Polyidea geht keine Vertragsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ein. Der Kunde bestätigt, beim Abschluss eines Vertrags mit Polyidea als Unternehmer nach § 14 BGB oder als Kaufmann gemäß HGB zu agieren.

§ 2 Leistungen von Polyidea / Mitwirkung des Kunden

(1) Polyidea ist verantwortlich für die kundenspezifische Erstellung von Websites. Dieser Prozess unterteilt sich in konzeptionelle und produktionsbezogene Phasen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungsaufgaben unverzüglich und vollständig auf erste Anforderung zu erledigen. Falls der Kunde versäumt, die nötigen Mitwirkungen zu erbringen und dadurch die Leistungserbringung von Polyidea beeinträchtigt, bleibt der Vergütungsanspruch von Polyidea bestehen. Bei konzeptionellen Arbeiten gelten die Dienstleistungen von Polyidea als dem Dienstvertragsrecht unterstellt.

(3) Der Kunde ist angehalten, die Leistungserbringung von Polyidea durch entsprechende Mitwirkung sofort auf erste Anforderung zu unterstützen. Insbesondere wird der Kunde alle notwendigen Informationen und Daten bereitstellen und auf Anforderung von Polyidea auch die erforderlichen Arbeitsmaterialien zur Verfügung stellen.

(4) Auf erste Anforderung von Polyidea wird der Kunde einen festen Ansprechpartner („Projektleiter“) für alle projektbezogenen Fragen benennen.

(5) Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und Polyidea deshalb seine Leistungen nicht oder nur teilweise im vorgesehenen Zeitrahmen erbringen kann, verlängert sich die dafür vorgesehene Zeitspanne angemessen.

(6) In Bezug auf die Ausführung der von Polyidea zu erbringenden Leistungen steht Polyidea das Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB zu.

(7) Polyidea hat das Recht, die dem Kunden geschuldeten Leistungen auch durch Erfüllungsgehilfen oder Dritte erbringen zu lassen.

§ 3 Abnahmebedürftige Leistungen

(1) Falls Polyidea eine Leistung für den Kunden erbringt, die abgenommen werden muss, sind die nachfolgenden Absätze 2-8 anwendbar.

(2) Der Kunde hat die Abnahme umgehend nach Vollendung der Website oder eines abnahmefähigen Zwischenschritts (wie Text, Design, Entwicklung) und seiner Kenntnisnahme davon zu vollziehen.

(3) Polyidea ist befugt, den Kunden mit einer Frist von einer Woche zur (Teil-)Abnahme aufzufordern. Die Website oder der jeweilige Zwischenschritt werden als abgenommen betrachtet, wenn der Kunde nach Ablauf der Frist nicht schriftlich mitgeteilt hat, welche Mängel noch zu beheben sind. Ein Mängelprotokoll wird vom Kunden erstellt und an Polyidea übermittelt. Das Risiko der Übermittlung liegt beim Kunden.

(4) Bei Vorhandensein eines schwerwiegenden Mangels hat Polyidea das Recht, zweimal innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Geringfügige Mängel hindern die Abnahme nicht.

(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird Polyidea dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

(6) Die (Teil-)Leistung von Polyidea wird als abgenommen betrachtet, wenn der Kunde sich innerhalb von 7 Werktagen nach Aufforderung durch Polyidea nicht schriftlich zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung geäußert und erhebliche Mängel angemahnt hat.

(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

(8) Falls die Mängel, die zu einer außerordentlichen Vertragskündigung führen, nicht als erhebliche Mängel im oben genannten Sinne gelten, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung von Teilen der Vergütung.

§ 4 Zustandekommen von Verträgen

(1) Der Vertragsabschluss zwischen Polyidea und dem Kunden kann entweder mündlich oder in schriftlicher Form stattfinden.

(2) Auf Wunsch bekommt der Kunde bei einer mündlichen Vertragsvereinbarung eine Auftragsbestätigung von Polyidea, die jedoch nicht ausschlaggebend für den Vertragsschluss ist.

§ 5 Zahlungen, Preise, Bedingungen

(1) Die von Polyidea festgelegten und kommunizierten Preise sind bindend. Falls Polyidea für die Website-Erstellung einen Gesamtpreis ausweist, verteilt sich dieser zu gleichen Teilen auf konzeptionelle und produktive Tätigkeiten. Der jeweils halbe Rechnungsbetrag für konzeptionelle Leistungen ist, sofern nicht anders vereinbart, im Voraus vom Kunden zu begleichen. Die angegebenen Preise sind stets netto und noch zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlung für Dienstleistungen von Polyidea ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung oder gemäß individueller Abmachung fällig. Im Allgemeinen ist die Vergütung für Leistungen von Polyidea bei Vertragsunterzeichnung fällig, es sei denn, das Angebot von Polyidea besagt etwas anderes. Ein von Polyidea erhaltenes (SEPA-)Lastschriftmandat bleibt bis zu dessen Widerruf für zukünftige Geschäftsbeziehungen gültig.

(3) Sollte der SEPA-Lastschrifteinzug als Zahlungsform festgelegt werden, muss der Kunde Polyidea nach dem Abschluss des Vertrages ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Ein entsprechendes Formular wird dem Kunden von Polyidea auf Anfrage bereitgestellt.

(4) Polyidea gibt dem Kunden eine ordnungsgemäße Rechnung aus, in der die Umsatzsteuer aufgeführt ist.

(5) Kann eine vereinbarte Lastschrift aufgrund mangelnder Deckung nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden und erfolgt eine Rückbuchung, hat der Kunde den fälligen Betrag innerhalb von drei Werktagen nach der Rückbuchung an Polyidea zu überweisen und die durch die Rückbuchung entstehenden Kosten zu tragen.

(6) Eine Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn die andere Vertragspartei die Verrechnung anerkennt oder diese gerichtlich bestätigt wurde. Dies gilt auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine der Vertragsparteien.

(7) Sollte der Kunde den bei Vertragsabschluss mit Polyidea abgestimmten Kickoff-Termin ohne Entschuldigung versäumen und Polyidea deshalb die beauftragte Website nicht erstellen können, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Kunden für die vereinbarte Konzeptionspauschale bestehen.

§ 6 Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin

(1) Die Mindestvertragslaufzeit wird individuell zwischen den Parteien in mündlicher oder schriftlicher Form festgelegt. Eine vorzeitige Kündigung vor Ablauf dieser Mindestlaufzeit ist nicht möglich (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB).

(2) Vereinbarte Abnahmetermine sind nicht als feste Fristen anzusehen und unterliegen der fristgerechten Mitwirkung des Kunden.

(3) Fehlt eine feste Abnahme-/Fertigstellungsfrist oder Mindestlaufzeit in der Vereinbarung, hat Polyidea das Recht, dem Kunden das fertige Produkt innerhalb von 16 Wochen ab dem vereinbarten Kick-Off-Termin zur Abnahme anzubieten. Eine Kündigung vor Ende dieser Frist ist ausgeschlossen.

(4) Jegliche allgemeinen Kündigungsrechte gemäß Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgenommen.

(5) Für die Gültigkeit von Kündigungen ist die Schriftform erforderlich.

(6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Anlass bleibt unverändert bestehen.

§ 7 Verzug / außerordentliche Kündigung

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch Polyidea beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei Polyidea eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei Polyidea vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält Polyidea sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Sollte der Kunde bei einer Ratenzahlungsvereinbarung mit mindestens zwei ausstehenden Zahlungen in Verzug sein, hat Polyidea das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Dienstleistungen einzustellen. In diesem Fall wird Polyidea die gesamte bis zum nächsten regulären Vertragsende fällige Vergütung als Schadensersatz einfordern.

§ 8 Erfüllung

(1) Polyidea wird die im Angebot festgelegten Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt ausführen. Dabei ist Polyidea berechtigt, sich uneingeschränkt der Unterstützung durch Dritte zu bedienen.

(2) Sollte Polyidea daran gehindert sein, die vereinbarten Dienstleistungen auszuführen, und liegen die Ursachen für diese Hinderung im Verantwortungsbereich des Kunden, bleibt Polyideas Anspruch auf Vergütung bestehen.

§ 9 Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde ist verpflichtet, gegenüber Polyidea die allgemeinen Verhaltensregeln eines redlichen Kaufmanns einzuhalten. Wir behalten uns das Recht vor, gegen jede unrechtmäßige oder unsachgemäße, beziehungsweise grundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen – sei es von Kunden, Wettbewerbern oder anderen Dritten – zivilrechtliche Schritte einzuleiten. Darüber hinaus können solche Äußerungen, insbesondere unwahre Behauptungen und diffamierende Kritik, ohne vorherige Ankündigung strafrechtlich verfolgt werden.

§ 10 Schutzrechte Dritter

(1) Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt.

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die Polyidea nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat.

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an Polyidea über.

§ 11 Haftung

(1) Polyidea haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Polyidea nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet Polyidea nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Polyidea maßgebend.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von Polyidea. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von Polyidea.